Das Deichrecht ist in diesen Gegenden fast in jedem District ein anders , zumal was den Punct der Concurrenz zu der Unterhaltung der Deiche und zu den Refeclionen betrifft . Die neuern octroyirten Koge haben mehrentheils mit dem Eyderstedtifchen Landrecht , auch das dortige Deichrechk . Der KogSinspector hat die Jurisdiction , und zugleich die Oberaufsicht über die Deiche ; die Deichgläfen lind andere Unterbediente sind iandleute . In wichtigen Fallen zieht man allenfalls den Tonderfchen Deichgräfen zu Raths , oder andere auswärtige Practicante . Natürlich kann man also nicht mehr erwarten , als was ein bischen Selbsterfah - rung und ein guter Menschenverstand leisten kann . Noch immer glücklich , wenn kein Schiefsinn dazwischen kommt , und mißleitet .
Der Ocholmer Seedeich muß außer der nächst an« liegenden Marsch , auch eine andere mit beschützen , die hinter jener liegt . Allein weil die letztere ihren eige , nen Mitteldeich hat , den man ziemlich gut erhält , so tragen ihre Einwohner zu dem äußersten Seedeich fast nur den fünfzigsten Theil bey . Ein tüchtiger Seedeich giebt Schutz ; aber zehn untüchtige hinter einander hindern die Überschwemmung nicht . Diese Maxime in derWasserbefestigungsknnst scheint hier nicht lebhaft erkannt zn werden . Man verläßt sich zu viel aus die Mitteldeiche , die das Wasser freylich etwas aufhalten , wenn es durch den Seedeich schon gebrochen ist . Aber man sollte es ganz abhalten , und es ist schon Unglück genug , wenn die vordere Marsch überschwemmt wird .
Vernünftiger ist eS , was man in diesen Gegen , den auch häufig antrifft , daß nemlich Deiche , die zu einem Koqe gehören , Communiondeiche sind . Sie werden aus gemeinschaftliche Kosten , nicht mit gemein - schaftlicher Arbeir , ausgebessert , in gewöhnlichen und ungewöhnlichen Fällen . Nichts ist schlechter , als
die