schau . In jedem Kirchspiel sind ihm hie Kirchspiel , vögte und übrige Deichsaufseher nebst dem Sieht« meiste ? zur Hand . Man befahrt den Deich . Es wird nachgesehen , ob gemacht ist , was gemacht seyn sollte , und was noch ferner zu machen ist , wird chen , und dann die Beschlüsse unter dem vornehmen Namen des Deichsrecesses bekannt gemacht . Dieß ist die erste Deichschau , die größte . Im Herbst , um Michaelis , besieht der landvogt nochmals den Deich . Bey dieser zwoten ist dann vornehmlich die Frage , ob das anbefohlne gemacht sey ? und gut oder schlecht ge . macht sey ? Der Nachlaßigt wird zur Strafe ange« setzt , und muß das schlechtgemachte ummachen ohne Aufschub , oder es wird auf seine Kosten gemacht . Auch im Fall jemanden über die Gebühr etwas aufgebürdet wird , muß er doch gehorchen , oder es erfolgt die Exe - cution . Nachher kann er fein Recht suchen . Dieß letztere geht so gar auf die Anordnungen und Befehle der Unterofstcianten , wo nur auf irgend eine Art der Aufschub Gefahr bringen kann . Sie müssen befolget werden ; aber nachher wird der , welcher sie über die Gebühr und widerrechtlich gegeben hat , zur Verant . wortung gezogen .
Die Polizey im Deichweftn scheint also , wie Sie sehen , ziemlich gut bestellt zu seyn . Wenn der Land - vogt nur aufmerksam und thätig ist , und nur so viel davon versteht , als nöthig ist , um aufmerksam seyn zu können , so kann der flatus quo der Deiche und Sieh» le so ziemlich erhalten werden . Aber auch das bischen Kenntniß , was dazu gehört , ist schon nicht jedes Be« ernten Sache . Man hat in den Marfchen Anecdoten , zum Beweise , daß die neuangefetzten Beamten znwei« len ohngefehr so viel von Deichen gewußt haben , als jener französische Recenfent , der Humichs Deichrecht
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