Full text: Reisen in die Marschländer an der Nordsee zur Beobachtung des Deichbaus (Erster Band)

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Besatzung , und durch ihn geht der Handel von der 
Geest zu den umliegenden Marschen . Die Schiffahrt 
auf 
nicht , und dazu kommt , daß , wo sie sind , wo jcho et - was paßt , was im Allgemeinen nicht zuläßig ist , ches großtentheils von Umstanden abhangt , die selbst zufällig und veränderlich sind . Eo manches in den alten Verfassungen war ehedem so unvernünftig nicht , als es nachher geworden ist , und es nun ist . Eben so kann manches vor der Hand , und bey den jetzigen Umständen , so gelassen werden , wie es ist , was fünf , tig vielleicht abgeändert werden muß , wenn der schlecht - hin unabänderliche Zweck , die Sicherheit des Landes , nicht aus den Augen gelassen werden soll . 
Es giebt drey große Absichten , die man bey einer allgemeinen Deichsverordnung haben kann , nemlich die Einrichtung aller zur sicheren Vertheidigung des Landes gegen das Wasser erforderlichen Maaßregeln , die genaue Bestimmung von allem , woraus Mißhel - ligkeiten und Processi entstehen , und die Gleichförmig , keit dieser Einrichtungen in einem und demselben Layde . Hiervon kennen die beyden erstem , die wesentlichsten und notwendigsten erhalten werden , ohne eine Ver - ordnung , die allgemein seyn soll . Es giebt in dem Hollsteinischen einige und zwanzig Districtc , die man als getrennte Deichcommünen ansehen kann , deren jede mehr oder minder eigenes in ihrem Deichwesen hat . Es kann jede dieser besonder» Verfassungen für sich , ihren besondern Umständen gemäß , ergänzt , be« stimmt , auch geändert werden . Aber ein Geschäft der Art wird verwickelt , mühsam und langdauernd seyn , wenn es nicht von einem allgemeinen , vollstän - digen , alle dahin gehörigen und zu bestimmenden Punkte , in ihrer natürlichen Beziehung auf einander , befassendem Entwurf , als von einem allgemeinen di - rigirendcn Plan geleitet wird . Ein solcher Entwurf enthalt denn auch schon einen großen wesentlichen Theil von dem , was eine allgemeine Verordnung seyn soll . Nach der Kenntniß zu urtheilen , die ich aus Pssicht von den besonder» : Verfassungen unserer 
Marsch«
	        
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