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a) daß alle übrigen Aemter und Guksherren im Lauen-
burgschen den Bier- und Brannteweinzwang hätten 103)
und die Vermuthung solchemnach dafür sey, daß sel-
biger die Regel bilde, um so mehr da
b) die Gutsherren vermöge der ehemaligen Leibeigen-
schaft der Bauern im Lauenburgschen jene Vermuthung
der Zwangspflichtigkeit der letzsderen für sich hütten und
e) in Folge der Advocatiae patrimonialis befugt seyen,
Zwangs-Rechte zu Gunsten ihrer Güter einzuführen.
Zum Beweise des, dem Amte zust eh enden Branntewein-
zwanges, sollten Auszüge aus den Amtsbrüchregistern dies
nen, wornach in den Jahren 1718, 1719, 1722, 1723,
1724, 1726, 1728, 1748, 1752, 1754, 1756, AT72, 4774
und 1780, die Krüger zu Artlenburg, Hohnstorf, Aven-
dorf, Barförde, Hittbergen, Wangelau, Schenkenbeck und
Johannwarde, ein bis zwei Male wegen nicht geachteten
Brannteweinzwanges zu Bruch geschrieben waren.
103) Späterhin, als die Sache in der Appellations- Instanz an das
Königl. Ober-: Gericht in Glückstadt gelangte, fügte der Kam-
mer- Anwald zum Beweise des den Aemtern zustehenden Branntke-
weinzwanges, seiner Appellatións - Riechtfertignng Beschein i-
gungen der Aemter Steinhorst, Schwarz'enbeck und
Neuhaus bei, worin diese Behörden resp. am 11. Novem-
ber, 10. December 1821 und 16. Januar 1822 versicherten :
a) das Amt Steinhorst: , daß die dortigen Krüger
„detnselben im Branntweinzwange unterworfen und wenn
„gleich für jetzt gegen Erlegung eines Pachtgeldes davon
»„befreiet, dieses Getränke, so bald die Pacht aufhöre,
„von einem bestimmten Brannteweinbrenner
„in Möllen wiederum zu nehmen verbunden
useyven;t.
b) das Amt Schwarzenbeck: „daß sämmtliche Ein-
„gesessene im g leichen alle Krüge dem Brauntewein-
„zwange unterworfen seyen. “ und
e) das Amt Neuhaus: „daß sämmtliche Krüg er dem
» Amte Branutewein-zwangspflichtig wäre.'