Full text: Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg (Sechster Band)

Ä~ 318 
a) daß alle übrigen Aemter und Guksherren im Lauen- 
burgschen den Bier- und Brannteweinzwang hätten 103) 
und die Vermuthung solchemnach dafür sey, daß sel- 
biger die Regel bilde, um so mehr da 
b) die Gutsherren vermöge der ehemaligen Leibeigen- 
schaft der Bauern im Lauenburgschen jene Vermuthung 
der Zwangspflichtigkeit der letzsderen für sich hütten und 
e) in Folge der Advocatiae patrimonialis befugt seyen, 
Zwangs-Rechte zu Gunsten ihrer Güter einzuführen. 
Zum Beweise des, dem Amte zust eh enden Branntewein- 
zwanges, sollten Auszüge aus den Amtsbrüchregistern dies 
nen, wornach in den Jahren 1718, 1719, 1722, 1723, 
1724, 1726, 1728, 1748, 1752, 1754, 1756, AT72, 4774 
und 1780, die Krüger zu Artlenburg, Hohnstorf, Aven- 
dorf, Barförde, Hittbergen, Wangelau, Schenkenbeck und 
Johannwarde, ein bis zwei Male wegen nicht geachteten 
Brannteweinzwanges zu Bruch geschrieben waren. 
103) Späterhin, als die Sache in der Appellations- Instanz an das 
Königl. Ober-: Gericht in Glückstadt gelangte, fügte der Kam- 
mer- Anwald zum Beweise des den Aemtern zustehenden Branntke- 
weinzwanges, seiner Appellatións - Riechtfertignng Beschein i- 
gungen der Aemter Steinhorst, Schwarz'enbeck und 
Neuhaus bei, worin diese Behörden resp. am 11. Novem- 
ber, 10. December 1821 und 16. Januar 1822 versicherten : 
a) das Amt Steinhorst: , daß die dortigen Krüger 
„detnselben im Branntweinzwange unterworfen und wenn 
„gleich für jetzt gegen Erlegung eines Pachtgeldes davon 
»„befreiet, dieses Getränke, so bald die Pacht aufhöre, 
„von einem bestimmten Brannteweinbrenner 
„in Möllen wiederum zu nehmen verbunden 
useyven;t. 
b) das Amt Schwarzenbeck: „daß sämmtliche Ein- 
„gesessene im g leichen alle Krüge dem Brauntewein- 
„zwange unterworfen seyen. “ und 
e) das Amt Neuhaus: „daß sämmtliche Krüg er dem 
» Amte Branutewein-zwangspflichtig wäre.' 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.